Skip to main content

message     message    message    Notruf: 112

Sondersignal-Pflicht

Sobald die Feuerwehr zu einem Einsatz alarmiert wird, zählt in der Regel jede Minute. Es kann sich hierbei um die verschiedensten Einsatzaufträge handeln. Vom Verkehrsunfall mit eingeklemmten Personen, über einen Großbrand mit sehr hohem Sachschaden oder auch nur der Katze auf dem Baum kann immer alles dabei sein.

Daher ist es wichtig, dass die Einsatzkräfte den Ort des Geschehens so schnell und sicher wie möglich erreichen. Die Straßenverkehrsordnung sieht für diesen Fall den „§35 Sonderrechte“ vor. Hier ist genau beschrieben, wer unter bestimmten Voraussetzungen Sonderrechte in Anspruch nehmen darf:

„(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.“

„(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.“

Für alle Fahrer von Einsatzfahrzeugen verschiedenster Organisationen ist außerdem der Absatz 8 von entscheidender Bedeutung. In diesem Absatz werden die Fahrer ausdrücklich auf die erhöhte Pflicht der gegenseitigen Rücksichtnahme hingewiesen. Sonderrechte sind nicht als Freifahrtschein im Straßenverkehr zu verstehen:

„(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.“

Jede Behörde oder Organisation mit Sicherheitsaufgaben (BOS), welche im Einsatzfall besondere Rechte in Anspruch nehmen darf, muss diese Inanspruchnahme gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern anzeigen. Diese Nutzungsanzeige und die Voraussetzungen dafür werden im „§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht“ der Straßenverkehrsordnung geregelt. Aus Absatz 1 und 2 geht hervor, unter welchen Voraussetzungen welche Rechte in Anspruch genommen werden dürfen und wie diese gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern angezeigt werden müssen. Außerdem wird eine klare Handlungsanweisung an alle anderen Verkehrsteilnehmer gegeben, was zu tun ist, wenn sich ein Einsatzfahrzeug unter Nutzung der Sonder- und Wegerechte nähert:

„(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.“
"(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden."

Eine Inanspruchnahme vollständiger Sonder- und Wegerechte ist also nur dann erlaubt, wenn blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet wird!

Sollten Sie an einer Hauptstraße oder in der Nähe eines Feuerwehrhauses wohnen, kann es des Öfteren vorkommen, dass Sie in der Nacht von einem vorbeifahrenden Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauem Blinklicht und Einsatzhorn geweckt werden. Wie zuvor beschrieben möchte die Feuerwehr niemanden damit aufwecken oder ärgern. Es handelt sich lediglich um die vorgeschriebene Anzeige der Inanspruchnahme von Sonderrechten. Denn auch in der Nacht müssen andere Verkehrsteilnehmer gewarnt werden. Sollte ein Einsatzfahrzeug nur mit blauem Blinklicht ohne Einsatzhorn unterwegs sein, geschieht dies sicherlich nur aus Rücksicht gegenüber der Bevölkerung und auf eigenes Risiko des Fahrers.

Wenn Sie also das nächste Mal von einem Einsatzhorn geweckt werden, denken Sie daran, dass die Besatzung des Löschfahrzeuges selbst vor 5 Minuten noch im Bett gelegen hat und möglicherweise in den nächsten 5 Minuten unter Atemschutz einen Brand löschen oder eine Person aus einem völlig zerstörten Fahrzeug befreien muss...